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Samstag, 31. Juli 2010

Sektion AerztInnen der Schweizerischen Gesellschaft für Verhaltens- und Kognitiven Therapie

Vorstandsmitglieder der Sektion

Walter Lang (Präsident)
René Bridler
Irène Lotz

 

Sektionsreglement


Genehmigt und in Kraft gesetzt anlässlich der Sektionsversammlung und der Mitgliederversammlung vom 9. November 2002.

A. Allgemeines / Zweck


Art. 1
Die Sektion AerztInnen vereinigt Mitglieder der SGVT-SSTCC mit spezifischen Interessen der Aerztinnen und Aerzte (gemäss Statuten der SGVT-SSTCC, Art. 21 & 23). Die Sektion ist ein Organ der SGVT-SSTCC.

Art. 2
Die Sektion AerztInnen der SGVT-SSTCC bezweckt die Wahrung der ideellen und materiellen Interessen ihrer Sektionsmitglieder innerhalb der SGVT-SSTCC und - gemeinsam mit dem Vorstand der SGVT-SSTCC - nach aussen (gemäss Statuten der SGVT, Art. 2, 3, 21 & 23).

B. Mitgliedschaft


Art. 3
Ordentliche Mitglieder der SGVT-SSTCC werden Mitglieder der Sektion AerztInnen, welche sich ausweisen über einen Studienabschluss in Humanmedizin (Staatsexamen, Arztdiplom) an einer schweizerischen oder gleichwertigen Universität, sowie eine zweijährige ärztliche Tätigkeit in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Institution nachweisen können.

Art. 4
Der Sektionsvorstand prüft die Aufnahmegesuche von Mitgliedern der SGVT-SSTCC in die Sektion, entscheidet über die Aufnahme und orientiert die Sektion und die SGVT-SSTCC. In strittigen Fällen entscheidet immer die Sektionsversammlung.

Art. 5
Die Mitgliedschaft in der Sektion AerztInnen erlischt:
a) Durch Austritt oder Ausschluss aus der SGVT-SSTCC.
b) Durch Austritt aus der Sektion AusbildnerInnen bei gleichzeitigem Verbleib in der SGVT-SSTCC.
c) Bei Nichterfüllung allfälliger finanzieller Verpflichtungen gegenüber der Sektion trotz mehrmaliger Mahnung.
d) Der Ausschluss aus der Sektion AerztInnen kann auf Antrag des Sektionsvorstandes nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes von der Sektionsversammlung ohne Angabe von Gründen beschlossen werden.

C. Finanzen


Art. 6
Die Sektionsversammlung kann auf Antrag des Sektionsvorstandes eigene Jahresbeiträge erheben und über ein eigenes Budget verfügen.
Der Sektionsvorstand kann auf bei der SGVT-SSTCC Antrag stellen auf einen Beitrag/Mitglied aus der Kasse der SGVT-SSTCC. Der Antrag ist zu begründen.
Die Sektion der AerztInnen ist der SGVT-SSTCC Rechenschaft schuldig über die von der SGVT-SSTCC erhaltenen Beiträge.

D. Organisation


Art. 7
Die Organe der Sektion AerztInnen sind:
a) Die Sektionsversammlung
b) Der Sektionsvorstand
c) Besondere Kommissionen
d) Die Rechnungsrevisorinnen und Revisoren.

Art 8
Die Sektionsversammlung setzt sich aus allen Sektionsmitgliedern zusammen. Entsprechend Art. 21 der Statuten der SGVT-SSTCC haben alle Mitglieder der SGVT-SSTCC Zutritt zu und Antragsrecht an den Sektionsversammlungen. Das Stimm- und Wahlrecht ist aber den Sektionsmitgliedern vorbehalten.

Art. 9
Mindestens einmal jährlich wird eine ordentliche Sektionsversammlung einberufen. Das Datum ist 8 Wochen im Voraus bekannt zu geben. Anträge müssen spätestens 6 Wochen vorher zuhanden des Vorstandes der Sektion eingereicht werden; sie sind schriftlich zu begründen. Ausserordentliche Sektionsversammlungen kann der Vorstand in eigener Kompetenz oder auf Verlangen von mindestens 20% der Sektionsmitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste müssen den Sektionsmitgliedern mindestens vierzehn Tage vor dem Termin zugestellt werden. Über die Durchführung der Sektionsversammlungen werden alle Mitglieder der SGVT-SSTCC rechtzeitig informiert.

Art. 10
Die Geschäfte der Sektionsversammlung sind:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes.
b) Beschluss über strittige Mitgliederaufnahmen und Ausschluss von Sektionsmitgliedern.
c) Abnahme der Sektionsrechnung
d) Festsetzung von Budget und Sektionsbeitrag
e) Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes der Sektion.
f) Wahlen: - SektionspräsidentIn
- übrige Mitglieder des Sektionsvorstandes
- zwei RechnungsrevisorInnen
- Allfällige Delegierte der Sektion
g) Änderung des Sektionsreglements
h) Beschlussfassung berufspolitischer Aktivitäten
i) Einsetzen besonderer Kommissionen.

Die Sektionsversammlung entscheidet nur über traktandierte Geschäfte. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Sektionsmitglieder. Für Änderungen des Sektionsreglements sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Sektionsmitglieder erforderlich.

SektionspräsidentIn, übrige Mitglieder des Sektionsvorstandes und RechnungsrevisorInnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

E. Sektionsvorstand


Art. 11
Der Sektionsvorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Der Sektionsvorstand besorgt die Angelegenheiten der Sektion im Sinne von Art. 2 dieses Reglements, soweit sie nicht andern Sektionsorganen zugewiesen sind. Im besonderen fallen ihm folgende Aufgaben zu:
a) Ausführung der Beschlüsse der Sektionsversammlung.
b) Führung der Sektionsrechnungs- und Kassageschäfte.
c) Abfassung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme von Neumitgliedern.
e) Pflege und Förderung des Gesprächs zwischen den Sektionsmitgliedern.
f) Vertretung der Sektionsmitglieder und deren Anliegen im Vorstand der SGVT-SSTCC.
g) Vertretung der Sektion AerztInnen nach aussen. Dies in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand der SGVT-SSTCC (gemäss Art. 21 der Statuten der SGVT-SSTCC) und bei Interessenüberschneidung in Zusammenarbeit mit den entsprechenden anderen Sektionen.
h) Pflege der Beziehungen und des offenen Gesprächs mit der FMH, Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie (SGP), psychiatrischen Institutionen, Behörden, Universitätsinstituten, anderen Fachverbänden und Weiterbildungsinstituten, sowie weiteren relevanten Instanzen nach Absprache mit dem Vorstand der SGVT-SSTCC.
i) Bestimmung eines/r Delegierten für den Vorstand der SGVT (gemäss Statuten der SGVT-SSTCC, Art. 21).
j) Einsetzen besonderer Kommissionen.

Für besondere Aufgaben kann der Sektionsvorstand weitere MitarbeiterInnen beiziehen.

F. Weitere Bestimmungen


Art. 12
Die Auflösung der Sektion AerztInnen der SGVT-SSTCC kann an einer ordnungsgemäss einberufenen Sektionsversammlung beschlossen werden. Sie erfordert zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Sektionsmitglieder. Die Akten der Sektion sowie ein allfälliges Vermögen fallen an die SGVT-SSTCC.

Art. 13
Die Statuten der SGVT-SSTCC sind dem Sektionsreglement übergeordnet.
Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text massgebend.


Genehmigt und in Kraft gesetzt anlässlich der Sektionsversammlung und der Mitgliederversammlung vom
9. November 2002.

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Die letzte Aktualisierung dieses Dokuments erfolgte am 18. Februar 2008