Sektion AusbildnerInnen der Schweizerischen Gesellschaft für Verhaltens- und Kognitive Therapie
Vorstand der Sektion
Susanne Baumann (Präsidentin)
Sektionsreglement
Genehmigt und in Kraft gesetzt anlässlich der Sektionsversammlung und der Mitgliederversammlung SGVT-SSTCC vom 9. November 2002.
A. Allgemeines / Zweck
Art. 1
Die Sektion AusbildnerInnen vereinigt Mitglieder der SGVT- SSTCC, welche in der Weiter- und Fortbildung (Supervision, Selbsterfahrung, Kurse) in Verhaltens- und Kognitiver Therapie tätig sind (gemäss Statuten der SGVT-SSTCC, Art. 2, 3 & 21). Die Sektion ist ein Organ der SGVT-SSTCC.
Art. 2
Die Sektion AusbildnerInnen der SGVT-SSTCC bezweckt die Wahrung der ideellen und materiellen Interessen ihrer Sektionsmitglieder innerhalb der SGVT-SSTCC und - gemeinsam mit dem Vorstand der SGVT-SSTCC - nach aussen (gemäss Statuten der SGVT, Art. 2, 3 & 21) und deren Fortbildung.
B. Mitgliedschaft
Art. 3
Ordentliche Mitglieder der SGVT-SSTCC können Mitglieder der Sektion AusbildnerInnen werden, wenn sie die Kriterien für AusbildnerInnen der SGVT-SSTCC erfüllen (siehe Voraussetzungen für den Erwerb des Ausbildnerstatus).
Art. 4
Der Sektionsvorstand prüft die Aufnahmegesuche von Mitgliedern der SGVT-SSTCC in die Sektion anhand der Voraussetzungen für AusbildnerInnen, entscheidet über die Aufnahme und orientiert die Sektion. In strittigen Fällen entscheidet darüber die Sektionsversammlung.
Art. 5
Die Mitgliedschaft in der Sektion AusbildnerInnen erlischt:
a) Durch Austritt oder Ausschluss aus der SGVT-SSTCC.
b) Durch Austritt aus der Sektion AusbildnerInnen bei gleichzeitigem
Verbleib in der SGVT-SSTCC.
c) Bei Nichterfüllung der verlangten Fortbildung (siehe Voraussetzungen)
d) Bei Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber der Sektion trotz
zweimaliger Mahnung.
e) Der Ausschluss aus der Sektion AusbildnerInnen kann auf Antrag des Sektionsvorstandes nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes von der Sektionsversammlung ohne Angabe von Gründen beschlossen werden.
C. Finanzen
Art. 6
Die Sektionsversammlung kann auf Antrag des Sektionsvorstandes eigene Jahresbeiträge erheben und über ein eigenes Budget verfügen.
Der Sektionsvorstand kann bei der SGVT Antrag auf einen Beitrag pro Mitglied aus der Kasse der SGVT stellen. Der Antrag ist zu begründen.
Die Sektion der AusbildnerInnen ist der SGVT über die von der SGVT erhaltenen Beiträge Rechenschaft schuldig.
D. Organisation
Art. 7
Die Organe der Sektion AusbildnerInnen sind:
a) Die Sektionsversammlung
Der Sektionsvorstand
b) Besondere Kommissionen
c) Die Rechnungsrevisorinnen und Revisoren
Art. 8
Die Sektionsversammlung setzt sich aus allen Sektionsmitgliedern zusammen. Entsprechend Art. 21 der Statuten der SGVT-SSTCC haben alle Mitglieder der SGVT-SSTCC Zutritt zu und Antragsrecht an den Sektionsversammlungen. Das Stimm- und Wahlrecht ist aber den Sektionsmitgliedern vorbehalten.
Art. 9
Mindestens einmal jährlich wird eine ordentliche Sektionsversammlung einberufen. Das Datum ist 8 Wochen im Voraus bekannt zu geben. Anträge müssen spätestens 6 Wochen vorher zuhanden des Vorstandes der Sektion eingereicht werden; sie sind schriftlich zu begründen. Ausserordentliche Sektionsversammlungen kann der Vorstand in eigener Kompetenz oder auf Verlangen von mindestens 20% der Sektionsmitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste müssen den Sektionsmitgliedern mindestens vierzehn Tage vor dem Termin zugestellt werden. Über die Durchführung der Sektionsversammlungen werden alle Mitglieder der SGVT-SSTCC rechtzeitig informiert.
Art. 10
Die Geschäfte der Sektionsversammlung sind:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
b) Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Sektionsmitgliedern
c) Abnahme der Sektionsrechnung
d) Festsetzung von Budget und Sektionsbeitrag
e) Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes der Sektion
f) Wahlen: - SektionspräsidentIn
- zwei übrige Mitglieder des Sektionsvorstandes
- RechnungsrevisorInnen
g) Änderung des Sektionsreglements und der Aufnahmekriterien für AusbildnerInnen
h) Beschlussfassung über die interne Fortbildung und berufspolitische Aktivitäten
i) Einsetzen besonderer Kommissionen
Die Sektionsversammlung entscheidet nur über traktandierte Geschäfte. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Sektionsmitglieder. Für Änderungen des Sektionsreglements sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Sektionsmitglieder erforderlich.
SektionspräsidentIn, übrige Mitglieder des Sektionsvorstandes und RechnungsrevisorInnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
E. Sektionsvorstand
Art. 11
Der Sektionsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Der Sektionsvorstand besorgt die Angelegenheiten der Sektion im Sinne von Art. 2 dieses Reglements, soweit sie nicht andern Sektionsorganen zugewiesen sind. Im besonderen fallen ihm folgende Aufgaben zu:
a) Ausführung der Beschlüsse der Sektionsversammlung
b) Führung der Sektionsrechnungs- und Kassageschäfte
c) Abfassung des Jahresberichtes
d) Prüfung und Aufnahme von Neumitgliedern (gemäss Art.4)
e) Pflege und Förderung des Gesprächs zwischen den Sektionsmitgliedern
f) Planung und Organisation der internen Fortbildung und Kontrolle der von den Mitgliedern verlangten permanenten Fortbildung (siehe Voraussetzungen).
g) Vertretung der Sektionsmitglieder und deren Anliegen im Vorstand der SGVT-SSTCC
h) Vertretung der Sektion AusbildnerInnen nach aussen. Dies in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand der SGVT-SSTCC (gemäss Art. 21 der Statuten der SGVT-SSTCC) und bei Interessenüberschneidung in Zusammenarbeit mit den entsprechenden anderen Sektionen
i) Pflege der Beziehungen und des offenen Gesprächs mit der FSP, Behörden, Universitätsinstituten, Fachverbänden und Weiterbildungsinstituten nach Absprache mit dem Vorstand der SGVT-SSTCC
j) Bestimmung eines/r Delegierten für den Vorstand der SGVT-SSTCC (gemäss Statuten der SGVT-SSTCC, Art. 21)
k) Einsetzen besonderer Kommissionen.
Für besondere Aufgaben kann der Sektionsvorstand weitere MitarbeiterInnen beiziehen.
F. Weitere Bestimmungen
Art. 12
Die Auflösung der Sektion AusbildnerInnen der SGVT-SSTCC kann an einer ordnungsgemäss einberufenen Sektionsversammlung beschlossen werden. Sie erfordert zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Sektionsmitglieder. Die Akten der Sektion sowie ein allfälliges Vermögen fallen an die SGVT-SSTCC.
Art. 13
Die Statuten der SGVT-SSTCC sind dem Sektionsreglement übergeordnet.
Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text massgebend.
Genehmigt und in Kraft gesetzt anlässlich der Sektionsversammlung und der Mitgliederversammlung SGVT-SSTCC vom 9. November 2002.
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Die letzte Aktualisierung dieses Dokuments erfolgte am 1. Juli 2008
