Sektion PsychologInnen der Schweizerischen Gesellschaft für Verhaltens- und Kognitive Therapie
Vorstandsmitglieder der Sektion
Claudine Ott (Präsidentin)
Maria Hofstetter (Kassierin)
Giulia Bignasca (Vertretung in den Gesamtvorstand)
FSP-Delegierte
Arlette Schärer
Katharina Müller-Weber
Sektionsreglement
Allgemeines/Zweck
Art. 1
Die Sektion PsychologInnen vereinigt die Mitglieder der SGVT- SSTCC mit spezifischen Interessen der Psychologinnen und Psychologen (gemäss Statuten der SGVT-SSTCC, Art. 21 & 22). Die Sektion ist ein Organ der SGVT- SSTCC.
Art. 2
Die Sektion PsychologInnen der SGVT-SSTCC bezweckt die Wahrung der ideellen und materiellen Interessen ihrer Sektionsmitglieder innerhalb der SGVT-SSTCC und – gemeinsam mit dem Vorstand der SGVT-SSTCC – nach aussen (gemäss Statuten der SGVT-SSTCC, Art. 2, 3, 21 & 22).
Mitgliedschaft
Art. 3
Diejenigen ordentlichen Mitglieder der SGVT-SSTCC werden Mitglied der Sektion PsychologInnen, welche sich ausweisen über einen Studienabschluss in Psychologie im Hauptfach an einer schweizerischen oder gleichwertigen Universität (FSP-Standard). Alle Mitglieder der Sektion Psychologinnen und Psychologen, die dem FSP-Standard entsprechen, sind ordentliche Mitglieder der FSP.
Ordentliche Mitglieder im Ruhestand müssen bei Mitgliedschaft in der PsychologInnen-Sektion nicht mehr Mitglied der FSP sein.
Art. 4
Der Sektionsvorstand prüft die Aufnahmegesuche von Mitgliedern der SGVT-SSTCC in die Sektion, entscheidet über die Aufnahme und orientiert die Sektion und die SGVT. In strittigen Fällen entscheidet immer die Sektionsversammlung.
Art. 5
Die Mitgliedschaft in der Sektion PsychologInnen erlischt:
a) Durch Austritt oder Ausschluss aus der SGVT-SSTCC.
b) Bei Nichterfüllung allfälliger finanzieller Verpflichtungen gegenüber der Sektion trotz mehrmaliger Mahnung.
c) Durch Ausschluss aus der Sektion PsychologInnen auf Antrag des Sektionsvorstandes nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes durch die Sektionsversammlung ohne Angabe von Gründen.
d) Wenn bekannt wird, dass die Mitgliedschaft aufgrund falscher Angaben erwirkt wurde.
Finanzen
Art. 6
Die Sektionsversammlung kann auf Antrag des Sektionsvorstandes eigene Jahresbeiträge erheben und über ein eigenes Budget verfügen.
Der Sektionsvorstand kann bei der SGVT Antrag stellen auf einen Beitrag pro Sektionsmitglied aus der Kasse der SGVT. Der Antrag ist zu begründen.
Die Sektion der PsychologInnen ist der SGVT Rechenschaft schuldig über die von der SGVT erhaltenen Beiträge.
Organisation
Art. 7
Die Organe der Sektion PsychologInnen sind:
a) Die Sektionsversammlung
b) Der Sektionsvorstand
c) Besondere Kommissionen
d) Die Rechnungsrevisorinnen und Revisoren.
Art. 8
Die Sektionsversammlung setzt sich aus allen Sektionsmitgliedern zusammen. Gemäss Art. 21 der Statuten der SGVT-SSTCC haben alle Mitglieder der SGVT-SSTCC Zutritt zu und Antragsrecht an den Sektionsversammlungen. Das Stimm- und Wahlrecht ist aber den Sektionsmitgliedern vorbehalten.
Art. 9
Mindestens einmal jährlich wird eine ordentliche Sektionsversammlung einberufen. Das Datum ist 8 Wochen im Voraus bekannt zu geben. Anträge müssen spätestens 6 Wochen vorher zuhanden des Vorstandes der Sektion eingereicht werden; sie sind schriftlich zu begründen. Ausserordentliche Sektionsversammlungen kann der Vorstand in eigener Kompetenz oder auf Verlangen von mindestens 20% der Sektionsmitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste müssen den Sektionsmitgliedern mindestens vierzehn Tage vor dem Termin zugestellt werden. Über die Durchführung der Sektionsversammlungen werden alle Mitglieder der SGVT-SSTCC rechtzeitig informiert.
Art. 10
Die Geschäfte der Sektionsversammlung sind:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes.
b) Beschluss über strittige Mitgliederaufnahmen und Ausschluss von Sektionsmitgliedern.
c) Abnahme der Sektionsrechnung
d) Festsetzung von Budget und Sektionsbeitrag
e) Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes der Sektion.
f) Wahlen: SektionspräsidentIn, übrige Mitglieder des Sektionsvorstandes, zwei RechnungsrevisoInnen, Delegierte FSP
g) Änderung des Sektionsreglements
h) Beschlussfassung berufspolitischer Aktivitäten
i) Einsetzen besonderer Kommissionen
j) Mandatierung der FSP-Delegierten.
Die Sektionsversammlung entscheidet nur über traktandierte Geschäfte. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Sektionsmitglieder. Für Änderungen des Sektionsreglements sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Sektionsmitglieder erforderlich.
SektionspräsidentIn, übrige Mitglieder des Sektionsvorstandes, FSP-Delegierte und RechnungsrevisorInnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Sektionsvorstand
Art. 11
Der Sektionsvorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Der Sektionsvorstand besorgt die Angelegenheiten der Sektion im Sinne von Art. 2 dieses Reglements, soweit sie nicht andern Sektionsorganen zugewiesen sind. Im besonderen fallen ihm folgende Aufgaben zu:
a) Ausführung der Beschlüsse der Sektionsversammlung.
b) Führung der Sektionsrechnungs- und Kassageschäfte.
c) Abfassung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme von Neumitgliedern.
e) Pflege und Förderung des Gesprächs zwischen den Sektionsmitgliedern.
f) Vertretung der Sektionsmitglieder und deren Anliegen im Vorstand der SGVT-SSTCC.
g) Vertretung der Sektion PsychologInnen nach aussen. Dies in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand der SGVT-SSTCC (gemäss Art. 21 der Statuten der SGVT-SSTCC) und bei Interessenüberschneidung in Zusammenarbeit mit den entsprechenden anderen Sektionen.
h) Pflege der Beziehungen und des offenen Gesprächs mit der FSP, Behörden, Universitätsinstituten, Fachverbänden und Weiterbildungsinstituten nach Absprache mit dem Vorstand der SGVT-SSTCC.
i) Bestimmung eines/r Delegierten für den Vorstand der SGVT-SSTCC aus seiner Mitte (gemäss Statuten der SGVT-SSTCC, Art. 21).
j) Einsetzen besonderer Kommissionen.
Für besondere Aufgaben kann der Sektionsvorstand weitere MitarbeiterInnen beiziehen.
Weitere Bestimmungen
Art. 12
Die Auflösung der Sektion PsychologInnen der SGVT-SSTCC kann an einer ordnungsgemäss einberufenen Sektionsversammlung beschlossen werden. Sie erfordert zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Sektionsmitglieder. Die Akten der Sektion sowie ein allfälliges Vermögen fallen an die SGVT-SSTCC.
Art. 13
Die Statuten der SGVT-SSTCC sind dem Sektionsreglement übergeordnet.
Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text massgebend.
Genehmigt und in Kraft gesetzt anlässlich der Sektions- und Mitgliederversammlung vom 9. November 2002, an der GV vom 25.04.2009 überarbeitet.
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Die letzte Aktualisierung dieses Dokuments erfolgte am 18. Mai 2009
