Statuten der SGVT
Art. 1
Die Schweizerische Gesellschaft für Verhaltens- und Kognitive Therapie (SGVT) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Der Sitz der SGVT befindet sich in Bern. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Zweck
Art. 2
Die SGVT versteht sich als Schweizer Dachverband für Verhaltenstherapie und Kognitive Therapie. Die Gesellschaft strebt an, alle Personen mit Interessen an der Verhaltens- und an Kognitiver Therapie in der Schweiz zu vereinigen.
Art. 3
Die SGVT hat zum Zweck, einen auf empirisch-wissenschaftlichen Grundlagen beruhenden Beitrag zur psychotherapeutischen Prophylaxe und Versorgung der Bevölkerung zu leisten. Dazu orientiert sie sich an verhaltenstheoretischen und kognitiven Grundlagen sowie an allen für die Psychotherapie relevanten wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritten, insbesondere der Psychologie, der Psychotherapieforschung, der Psychiatrie- und Neurowissenschaften. Verhaltenstherapie ist nachfolgend in diesem Sinne zu verstehen. Die SGVT vertritt die Berufsinteressen ihrer Mitglieder.
Die SGVT strebt ihre Zielsetzungen an insbesondere durch:
- die Förderung der Verhaltenstherapie in Praxis, Forschung und Lehre;
- die Förderung der Zusammenarbeit und des Austausches zwischen Wissenschaft und berufstätigen VerhaltenstherapeutInnen;
- die Förderung der Weiterbildung zum Verhaltenstherapeuten/ zur Verhaltenstherapeutin SGVT, bzw. die Verleihung von Fachtiteln;
- die Veranstaltung von Fortbildungskursen und Tagungen;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Dienstleistungen für Mitglieder;
- die Wahrung von berufsethischen Grundsätzen der VerhaltenstherapeutInnen SGVT und
- die Zusammenarbeit auf regionaler, nationaler sowie internationaler Ebene mit Organisationen, welche verwandte Ziele verfolgen.
Die SGVT strebt ihre Ziele in enger Zusammenarbeit mit den Psychologischen und Psychiatrischen Institutionen der Schweizer Universitäten, insbesondere mit den Lehrstühlen für Klinische Psychologie und Psychotherapie an, welche ein Wissenschaftsverständnis gem. Art. 3 vertreten (nachstehend Universitäten genannt).
Mitglieder
Art. 4
Die SGVT kennt folgende Arten von Mitgliedern:
- Ordentliche Mitglieder
- Ausserordentliche Mitglieder
- Kollektivmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können SchweizerbürgerInnen oder in der Schweiz ansässige oder arbeitende AusländerInnen werden, die sich über einen Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in Medizin an einer schweizerischen oder gleichwertigen Universität ausweisen. Bereits aufgenommene Mitglieder ausländischer Nationalität, welche ihre Verbindung zur Schweiz verlieren (neuer Arbeitsplatz oder Wohnsitz im Ausland), können die Mitgliedschaft behalten.
Die ordentliche Mitgliedschaft stellt keine Berufsqualifikation als Verhaltens¬therapeut/ Verhaltens-therapeutin dar.
Ausserordentliche Mitglieder können Personen werden, welche die Bedingungen für die ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen, aber an der Förderung und an den Dienst¬leistungen der Gesellschaft im Sinne des Zweckartikels interessiert sind.
Kollektivmitglieder sind juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (z.B. Verbände, Universitätsinstitute u.ä), welche der Gesellschaft verwandte Zielsetzungen verfolgen.
Art. 5
Der Vorstand und die betroffene Sektion prüfen, ob die Aufnahmegesuche den statutarischen Voraussetzungen entsprechen und beschliessen über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand und/oder die Sektion ein Aufnahmegesuch ab, so steht dem abgelehnten Interessenten/der abgelehnten Interessentin eine einmalige Rekursmöglichkeit an die nächste Generalversammlung zu, sofern der Rekurs von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern unterstützt wird.
Über die Aufnahme von Kollektivmitgliedern entscheidet immer die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und kann nur auf Ende des Jahres geschehen;
- durch Streichung wegen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen. Nach zweimaliger Mahnung wird dem Mitglied eine letzte Zahlungsfrist gestellt. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zahlung, erlischt die Mitgliedschaft. Der Vorstand stellt die Streichung fest und teilt sie mit;
- durch Ausschluss durch die GV auf Antrag des Vorstandes. Der Ausschluss erfolgt in diesem Fall ohne Angabe von Gründen;
- wenn bekannt wird, dass die Mitgliedschaft aufgrund falscher Angaben erwirkt wurde.
Anerkannte Verhaltenstherapeut/innen SGVT
Art. 7
Bei Erfüllung der von der Gesellschaft erlassenen Weiterbildungsanforderungen erteilt die Gesellschaft einen Qualifikationsausweis und dieser berechtigt den Inhaber/die Inhaberin zur Führung des Titels "Verhaltenstherapeut/Verhaltenstherapeutin SGVT". Dieser Titel wird nur an ordentliche Mitglieder verliehen.
Weiterbildung und Weiterbildungsanforderungen zum Verhaltenstherapeuten/zur Verhaltenstherapeutin SGVT sind durch ein Reglement festgelegt.
Die Weiterbildungsbestimmungen können für Ärzte/Ärztinnen und Psychologen/Psychologinnen unterschiedlich sein. Die SGVT berücksichtigt bei den von ihr erstellten Weiterbildungskriterien, die Kriterien der Föderation der Schweizer Psychologen und Psychologinnen (FSP) sowie diejenigen der FMH.
Die aus der SGVT ausgetretenen Verhaltenstherapeuten/Verhaltenstherapeutinnen verlieren das Recht, den Titel "Verhaltenstherapeut/Verhaltenstherapeutin SGVT” zu führen.
Organe
Art. 8
Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Sektionen
- die Kommissionen
- die RechnungsrevisorInnen
Generalversammlung
Art. 9
Die Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Ihr sind die folgenden Geschäfte vorbehalten:
- Statutenänderungen;
- Genehmigung des Jahresbudgets;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Wahl des Vorstandes;
- Schaffung und Auflösung von Sektionen;
- Schaffung von und Wahl in Kommissionen, die durch die GV eingesetzt werden;
- Auflösung von Kommissionen, die durch die GV eingesetzt worden sind;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gem. Art. 5 und 6;
- Diskussion und Beschlussfassung über Anträge der Kommissionen und Mitglieder;
- Erlass der Kriterien, die zur Anerkennung als VerhaltenstherapeutIn SGVT sowie zu anderen Fachtiteln führen;
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
- Genehmigung von Jahresrechnung, RevisorInnenbericht und der Jahresberichte der Organe;
- Auflösung der Gesellschaft.
Art. 10
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Das Datum und der Ort der ordentlichen Generalversammlung ist spätestens 8 Wochen vorher durch den Vorstand bekannt zu geben. Anträge müssen spätestens 6 Wochen vorher zuhanden des Vorstandes eingereicht werden; sie sind schriftlich zu begründen. Die Einladung unter Angabe der Traktanden erfolgt spätestens 2 Wochen vor der GV.
Für eine ausserordentliche Generalversammlung gilt eine Einladungsfrist (unter Angabe der Traktanden) von mindestens 20 Tagen. Sie muss einberufen werden:
- auf Beschluss des Vorstandes;
- auf Verlangen von 20% der stimmberechtigten Mitglieder;
- auf Verlangen einer Sektion.
Art. 11
Bei der Durchführung der Generalversammlung gilt:
a) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Falls weder Präsident/in noch Vizepräsident/in den Vorsitz über die Versammlung führen können, wird dieser durch den Vorstand bestimmt.
b) Die Generalversammlung stimmt nur über traktandierte Geschäfte ab.
c) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordent¬lichen Mitglieder beschlussfähig.
d) Statutenänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Zweidrittels¬mehrheit der Stimmenden. Für alle anderen Entscheide genügt das einfache Mehr der Stimmenden.
Art. 12
An der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung haben die ordentlichen Mitglieder in allen Belangen Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Schriftlich mandatierte Delegierte von Kollektivmitgliedern können zwei Stimmen abgeben.
Ausserordentliche Mitglieder haben in allen Belangen volles Mitsprache- und Antragsrecht.
Für Beschlussfassungen und Wahlen gilt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, das einfache Mehr der anwesenden stimm- oder wahlberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Wenn zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für Wahlgeschäfte eine geheime Wahl verlangen, ist dem Begehren stattzugeben.
Der Vorstand
Art. 13
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern und je einem delegierten Mitglied pro Sektion. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident/in;
- Vizepräsident/in;
- Kassier/in;
- Beisitzer/innen.
Der Präsident/die Präsidentin wird von der Generalversammlung bestimmt. Vizepräsidium und Kassenführung müssen von Vorstandsmitgliedern ausgeübt werden, die von der Generalversammlung gewählt wurden. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Nach 5 Amtsperioden kann eine Wiederwahl in den Vorstand erst nach einem Ausstand von einer Amtsperiode erfolgen.
Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle ein. Er formuliert ein Pflichtenheft zuhanden des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin. Er erteilt die Aufträge und kontrolliert die Tätigkeit der Geschäftsstelle.
Art. 14
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15
Der Vorstand ist dafür besorgt, dass folgende Verzeichnisse geführt werden: Mitgliederverzeichnis der Gesellschaft mit Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu Sektionen, das Mitgliederverzeichnis der Kommissionen und ihrer PräsidentInnen sowie das Register der VerhaltenstherapeutInnen SGVT. Im Mitgliederverzeichnis sind die Vorstandsmitglieder und ihre Funktion innerhalb des Vorstandes gesondert anzuführen. Das Register der VerhaltenstherapeutInnen SGVT ist ausser den Mitgliedern der Gesellschaft weiteren InteressentInnen zugänglich zu machen.
Art. 16
Der Vorstand ist ausführendes Organ des Verbandes. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
- Ausführung der SGVT-Berufspolitik und -Geschäfte
- die Vertretung der SGVT in der Öffentlichkeit
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Unterstützung und Koordination der Sektionen
- Finanzielle Geschäftsführung (Erarbeitung von Budgetanträgen, Rechnungsführung, Antrag zur Festlegung der Mitgliederbeiträge, Kontrolle der Ausgaben)
- das Einsetzen und Auflösen von Kommissionen, welche dem Vorstand Rechenschaft schulden
- Streichung von Mitgliedern, die nach mehrmaliger Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen (s. Art. 6, Abs. 2)
- Entscheidungen in Angelegenheiten, für die gemäss Statuten kein anderes Organ zuständig ist.
Die Kommissionen
Art. 17
Allgemeines: Die SGVT kennt als ständige statutarische Kommissionen (Art. 18 - 20) die Kommission für Weiterbildung, Fortbildung und Forschung, die Anerkennungs- sowie die Rekurskommission. Die Tätigkeiten der statutarischen Kommissionen werden in einem Reglement, die Tätigkeiten der übrigen Kommissionen in einem schriftlichen Mandat des Vorstandes bzw. der GV festgehalten.
Die Generalversammlung oder der Vorstand können nebst den statutarischen Kommissionen weitere Kommissionen einsetzen. Deren Auftrag ist schriftlich zu formulieren. Die Kommissionen erstatten dem sie einsetzenden Organ mindestens einmal jährlich oder spätestens auf Ende ihres Mandates Bericht.
Die Kommissionen setzen sich, sofern die GV nichts anderes bestimmt, aus 3 – 9 Mitgliedern zusammen. Mindestens 2/3 der Mitglieder der Kommissionen müssen ordentliche SGVT-Mitglieder sein, im übrigen unterliegt deren Zusammensetzung keinen Beschränkungen. Der Vorstand hat das Recht, in alle Kommissionen eines seiner Mitglie¬der zu entsenden oder sich durch ein anderes ordentliches SGVT-Mitglied vertreten zu lassen.
Die Gesellschaft verpflichtende Beschlüsse der Kommissionen müssen vorgängig der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 18
Die Kommission für Weiterbildung, Fortbildung und Forschung (WFF-Kommission) befasst sich mit allen Fragen der Weiter- und Fortbildung und fördert die Zusammenarbeit zwischen Praxis und Wissenschaft auf dem Gebiet der Praxisforschung. Sie unterhält regelmässige Kontakte zur Annerkennungskommission der SGVT und zu den Anbietern von Weiterbildungen im Sinne des Art. 3 und zu den für die Weiter- und Fortbildung zuständigen Instanzen von FMH und FSP.
Die Kommission kann auch Weiterbildungsangebote der SGVT organisieren, wenn in einer Landesgegend oder in einem inhaltlichen Bereich ein entsprechendes Angebot fehlt. Hauptaufgabe der Kommission ist die Sicherstellung der Fortbildung.
Die Hälfte der Mitglieder der WFF-Kommission wird auf Vorschlag der Schweizer Universitäten gewählt, die andere Hälfte auf Vorschlag des SGVT-Vorstandes.
Für die Kommissionsarbeit gelten folgende Entscheidungsregeln:
- für gültige Entscheide in Weiterbildungsfragen ist die Mehrheit der Gesamtkommission und die Mehrheit der von den Universitäten vorgeschlagenen Mitglieder notwendig.
- für gültige Entscheide im Bereich der Fortbildung ist die Mehrheit der Gesamtkommission und die Mehrheit der vom SGVT-Vorstand vorgeschlagenen Mitglieder notwendig.
- für gültige Entscheide im Bereich der Forschung ist die Mehrheit der Gesamtkommission notwendig
Art. 19
Die Anerkennungskommission prüft, ob die von der Generalversammlung in einem Reglement geforderten Bedingungen zur Erteilung des Titels "Verhaltenstherapeut/Verhaltenstherapeutin SGVT" erfüllt sind und stellt der Generalversammlung Antrag.
Ablehnungsanträge der Kommission sind zu begründen. Im Falle der Ablehnung steht dem abgelehnten Bewerber/der abgelehnten Bewerberin eine einmalige Rekursmöglichkeit an die Rekurskommission zu.
Mindestens ein Mitglied der Anerkennungskommission wird auf Vorschlag der Universitäten durch die GV gewählt.
Art. 20
Die Rekurskommission besteht aus VertreterInnen praktisch tätiger VerhaltenstherapeutInnen SGVT sowie VertreterInnen aus Lehre und Forschung. Mitglieder der Rekurskommission bekleiden in der Gesellschaft keine anderen Funktionen. Ein Mitglied der Kommission ist nicht VerhaltenstherapeutIn SGVT.
Die Rekurskommission fungiert als Beschwerdestelle hinsichtlich des formellen Inhalts von Fort- und Weiterbildungen, welche durch die SGVT oder in ihrem Auftrag organisiert werden. Falls sich Probleme materiellen Inhaltes ergeben (theoretische, therapeutische Fragen, usw.) kann die Rekurskommission zwei ExpertInnen bestimmen, um die Unterlagen der Kandidatinnen und Kandidaten neu zu begutachten.
Die Sektionen
Art. 21
Allgemein: SGVT-Mitglieder mit spezifischen Interessen können sich zu Sektionen innerhalb des Verbandes zusammenschliessen. Die Gründung einer Sektion bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Die Sektionen entscheiden selber über die Kriterien für die Sektions-Zugehörigkeit und über die entsprechenden Rechte und Pflichten der Sektionsmitglieder. Diese Punkte sowie die Art der Organisation müssen in einem von der Generalversammlung abgesegneten Reglement festgelegt werden.
Sektionen führen eigene Versammlungen durch, wählen eigene Sektionsvorstände und können eigene Beiträge erheben und über ein eigenes Budget beschliessen. Alle Mitglieder der SGVT haben Zutritt zu und Antragsrecht an den Sektionsversammlungen, das Stimmrecht ist aber den Sektionsmitgliedern vorbehalten.
Die Sektionen vertreten ihre Interessen in enger Koordination mit dem SGVT-Vorstand. Der Vorstand orien¬tiert die Sektionen über alle Geschäfte, welche diese direkt betreffen. Die Sektionen orientieren den SGVT-Vorstand regelmässig über ihre Tätigkeiten. Die Vertretung der Sektionen nach aussen erfolgt gemeinsam mit dem SGVT-Vorstand.
Jede Sektion delegiert ein SGVT-Mitglied in den SGVT-Vorstand.
Die SGVT hat eine Sektion für Mitglieder mit einem Universitätsabschluss in Psychologie sowie eine Sektion für Mitglieder mit einem Abschluss in Medizin (Art. 22 – 23). Die Gesellschaft kann auf Beschluss der Generalversammlung weitere Sektionen schaffen, die nicht in den Statuten verankert sein müssen.
Art. 22
Sektion Psychologinnen und Psychologen: Alle ordentlichen SGVT-Mitglieder mit Universitätsabschluss in Psychologie (Standard FSP) sind ordentliche Mitglieder der Sektion Psychologinnen und Psychologen.
- Die Sektion der Psychologinnen und Psychologen ist als nationaler Fachverband ein von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) anerkannter Gliedverband. Die Sektion der Psychologinnen und Psychologen arbeitet mit der FSP zusammen.
- Alle ordentlichen Mitglieder der Sektion Psychologinnen und Psychologen, die dem FSP-Standard entsprechen, sind ordentliche Mitglieder der FSP. Sie wählen die FSP-Delegierten der Sektion.
- Die Sektion Psychologinnen und Psychologen zieht die FSP bei, sobald die FSP durch ihre Tätigkeit direkt betroffen wird. Dies gilt auch für Projekte von übergreifendem Interesse.
- Die Sektion Psychologinnen und Psychologen haftet nicht für die Verpflichtungen der FSP, ebenso wenig haftet die FSP für die Verpflichtungen der Sektion der Psychologinnen und Psychologen.
- Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende des nächsten Geschäftsjahres derselben erfolgen.
- Bei Konflikten zwischen der Sektion Psychologinnen und Psychologen und FSP-Mitgliedern sowie anderen Gliedverbänden der FSP anerkennt die Sektion Psychologinnen und Psychologen die FSP als Schlichtungsinstanz.
- Von der FSP ausgeschlossene Mitglieder werden auch aus der Sektion Psychologinnen und Psychologen ausgeschlossen. Die Sektion Psychologinnen und Psychologen teilt der FSP ihre Mitgliedermutationen, Mutationen in den Führungsgremien und Statutenänderungen umgehend mit.
- Während der Zusammenarbeit der Sektion Psychologinnen und Psychologen mit der FSP darf der Artikel 22 nur mit Zustimmung der FSP geändert werden.
Art. 23
Die Mitgliedschaftskriterien der Sektion ÄrztInnen und Ärzte sind im Reglement der Sektion festgehalten.
Die Revisoren/bzw. Revisorinnen
Art. 24
Die Generalversammlung wählt 2 RechnungsrevisorInnen und einen Ersatz. Die RevisorInnen überprüfen alljährlich die Rechnung und das Vermögen der Gesellschaft, erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und stellen Antrag. Die Amtsdauer der RevisorInnen beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Mit der Revisionsaufgabe kann auch eine aussenstehende Instanz (z.B. Treuhandfirma) betraut werden.
Finanzen
Art. 25
Die SGVT haftet nur mit ihrem Vermögen. Die Einnahmen der SGVT bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen, Erträgen aus der Gesellschaftstätigkeit sowie aus anderen Einnahmen.
Weitere Bestimmungen
Art. 26
Zur Auflösung der Gesellschaft ist eine 2/3-Mehrheit der an der GV anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Über die Verwendung eines vorhandenen Vermögens entscheidet die auflösende Generalversammlung.
Art. 27
Die Auslegung dieser Statuten ist Sache der Generalversammlung. Solange ein Entscheid der Generalversammlung aussteht, gilt die Auslegung des Vorstandes. Der deutsche Text ist massgebend.
Art. 28
Die Statuten der SGVT traten mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung vom 7. April 1978 in Zürich in Kraft. Sie wurden am 04.05.2002 umfassend revidiert und an folgenden Generalversammlungen überarbeitet: 09.11.2002, 19.03.2005, 31.03.2007, 25.04.2009.
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Die letzte Aktualisierung dieses Dokuments erfolgte am 18. Mai 2009
